Service Partner AGB

Präambel

  1. Die Get it Done Technologies GmbH, Wattstr. 11, 13355 Berlin, eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 245663 B, (im Folgenden “GID”) bietet über ein von ihr betriebenes Portal die Vermittlung von Dienst- und Werkleistungen (“Serviceprodukte”) für Privat- und Geschäftskunden (“Kunden”) an. Dies geschieht über ein bundesweites Netz (“Partnernetz”) von vor Ort Service Partnern. Die Serviceprodukte werden durch GID über eigene Vertriebskanäle sowie in Kooperation mit qualifizierten, ausgebildeten und (soweit erforderlich) staatlich geprüften, Vertriebspartnern vermarktet. GID tritt im Rahmen ihrer Tätigkeiten ausschließlich als Vermittler von Serviceleistungen zwischen dem Endkunden oder dem Vertriebspartner und dem ausführenden Service Partner auf. GID tritt nicht mit dem Endkunden als Vertragspartner in Erscheinung, sondern lediglich als Vermittler zwischen dem Endkunden und dem ausführenden Service-Partner auf. GID bietet selbst keine Serviceprodukte an. GID ist demnach weder als Vertragspartner beteiligt, noch tritt GID als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe der Vertragsparteien in Erscheinung. Ein Vertrag über die Vornahme und Durchführung von Serviceprodukten kommt ausschließlich zwischen dem Endkunden und dem vermittelten Service Partner zustande. Die Rechnungsstellung gegenüber dem Endkunden erfolgt im Auftrag der Service Partner durch GID. Die detaillierten Zahlungsmodalitäten entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Auftrag. GID ist für die erstgenannten Fälle zum Forderungseinzug berechtigt. Der Endkunde beauftragt demnach unter Vermittlung der GID zur Vertragsdurchführung der Serviceprodukte einzelne Vor-Ort-Service-Partner (“Service Partner“).
  2. Mit dem Eintritt des Service Partners in das Partnernetz erklärt der Service-Partner neben den nachstehenden Verpflichtungen seine Bereitschaft, im Auftrag des Endkunden und auf deren Anfrage hin (vermittelt durch GID) einzelne Serviceprodukte gegenüber dem Endkunden durchzuführen. Der verbindliche Einzelauftrag wird erst auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung geschlossen. Diese Allgemeinen Service Partner Geschäftsbedingungen (“Service Partner AGB”) gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Service Partner und dem Endkunden. Die Service Partner AGB gelten ferner für das Vertragsverhältnis zwischen dem Service Partner und GID, als auch für das Vertragsverhältnis zwischen GID und dem Endkunden. Der Service Partner akzeptiert diese Service Partner AGB im Rahmen seiner Registrierung in dem Partnernetzwerk.
  1. Allgemeines

    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln im Wesentlichen das grundsätzliche Verhältnis zwischen dem Endkunden und dem Service Partner als natürliche oder juristische Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) („Service Partner“), welcher in anschließend vereinbarten Einzelaufträgen mit dem Endkunden die Vertragsausführung der Serviceprodukte („Services“) direkt bei dem Endkunden oder in Räumen Dritter durchführt. Die GID wird insofern lediglich als Vermittler tätig. GID schuldet dem Endkunden die ordnungsgemäße Vermittlung eines Serviceprodukts, nicht aber die vermittelte Leistung selbst.
    2. Für alle Leistungen des Service Partners sind nachstehende Bedingungen vorbehaltlich ergänzend abgeschlossener Rahmenverträge sowie insbesondere den Bestimmungen der jeweils geschlossenen Aufträge – insbesondere der dort gestalteten Leistungsverzeichnisse sowie der dort einbezogenen Anhänge – zwischen dem Endkunden und dem jeweiligen Partner maßgebend.
    3. Die Regelungen bezüglich des Einzelauftrags sind – soweit einschlägig – ebenfalls Bestandteil dieser Service Partner AGB. Sollten sich die Regelungen aus dem Auftragsverhältnis zwischen dem Service Partner und dem Endkunden betreffend die Auftragsdurchführung und diesen AGB widersprechen, so gelten die Regelungen aus dem Auftragsverhältnis vorrangig. Insbesondere die zwischen GID und dem Endkunden geltenden AGB sind damit wesentlicher Bestandteil dieser Regelungen.
    4. Der Endkunde beauftragt den Partner direkt mit der Ausführung der in der Servicebeschreibung aufgeführten Leistungen auf Grundlage dieser Service Partner AGB. Der Partner führt Aufträge für Kunden in deren oder den Räumlichkeiten Dritter aus. Wesentlicher Bestandteil der Aufträge ist die absolut fristgerechte Erbringung der Leistungen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe und dem Erfordernis, eine frist- und qualitätsgerechten Service zu garantieren, regeln nachfolgende Service Partner AGB die rechtlichen Beziehungen zwischen den Endkunden und den Partnern.
    5. Der Partner hat aufgrund dieser Vereinbarung keinen Anspruch auf die Erteilung von verbindlichen Einzelaufträgen.
    6. Der Service Partner handelt ausschließlich in seiner Eigenschaft als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
    7. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Service Partners gelten weder im Verhältnis zur GID noch im Verhältnis zum Endkunden. Dies gilt ohne dass es eines entsprechenden Hinweises seitens der GID der des Endkunden bedarf.
  2. Anmeldung

    1. Um sich als Partner bei GID zu registrieren, muss der Service Partner zunächst das Anmeldeformular vollständig ausfüllen. Das Formular kann dem Partner über die GID Webseite zur Verfügung gestellt werden oder am Telefon von einem Mitarbeiter der GID ausgefüllt und dann vom Service Partner unterschrieben werden.
    2. Nach Eingang der Anfrage wird diese einer internen Prüfung durch die GID unterzogen. GID behält es sich vor, Anmeldungen zurückzuweisen, sollten Partner nicht für die Durchführung der Serviceprodukte qualifiziert sein.
    3. Die Anmeldung erfolgt kostenfrei.
    4. Mit der durch die GID zu bestätigende Aufnahme als GID Partner erklärt sich der Partner bereit, Services im Auftrag und im Namen der GID durchzuführen.
    5. Der Partner hat im Laufe der Registrierung die folgenden Nachweise (soweit einschlägig) zu erbringen:

      1. Handelsregisterauszug (soweit vorhanden)
      2. Gewerbeanmeldung und Nachweis über das Bestehen einer aktuellen Betriebshaftpflichtversicherung
      3. Bescheinigung in Steuersachen

      Nach vollständigem Erhalt der Dokumente wird die Anmeldung durch GID per E-Mail bestätigt. Weitere sachspezifische Nachweise können von der GID jederzeit angefordert werden.

    6. Der Partner ist verpflichtet, die Nachweise aus § 2 (5) GID jährlich oder halbjährlich in aktueller Form zur Verfügung zu stellen. Die Unterlagen können an partner(at)getitdone.rocks geschickt oder zukünftig im Benutzerkonto im GID System (wie unten definiert) hochgeladen werden. Wenn dies nicht geschieht, behält es sich GID vor, das Konto des Partners zu deaktivieren bis die entsprechenden Nachweise erbracht wurden. Ausnahmen gelten nur mit Genehmigung durch GID mindestens in Textform (§ 126b BGB).
  3. Verwendung des GID Systems

    1. Nach bestätigter Anmeldung erhält der Partner Zugang zum GID System unter https://partner.getitdone.rocks (im Folgenden genannt das “GID System”). Über dieses GID System erhält der Partner seine Aufträge. Der Partner verpflichtet sich, die Angaben in seinem Benutzerkonto immer aktuell zu halten und Änderungen unverzüglich im GID System einzutragen oder GID mitzuteilen.
    2. Zur besseren Organisation der Einzelaufträge durch GID hat der Partner jeweils freiwillig die Möglichkeit GID über das System oder anderweitig zu informieren, zu welchen Zeiten dieser Aufträge erhalten oder nicht erhalten möchte. Ohne einen solchen Eintrag wird der Partner Vorschläge für Einzelaufträge ohne zeitliche Einschränkung ehalten.
    3. Der Partner stellt sicher nur solche Aufträge anzunehmen, für die er in der Regel innerhalb von 7 Werktagen Termine anbieten kann
    4. Der Partner terminiert angenommen Aufträge, soweit ohne Wunschtermin angeboten, nach eigener Verfügbarkeit direkt selber mit dem Kunden und hinterlegt den vereinbarten Termin unverzüglich im GID System.
  4. Tätigkeit des Partners

    1. Im Falle eines seitens – durch Vermittlung von GID – durch den Endkunden angebotenen Einsatzes wird der Partner dem Endkunden die Tätigkeit unter Benennung sämtlicher relevanter Daten über das GID System (oder auf andere geeignete Weise) anbieten. Das Honorar sowie der Tätigkeitszeitraum werden auftragsbezogen vereinbart und richten sich nach den zur Verfügung stehenden Ressourcen sowie den Erfordernissen. Eine genaue Tätigkeitsbeschreibung folgt aus den zwischen den Parteien (Endkunde und Partner unter Vermittlung der GID) zu schließenden Einzelaufträgen. Grundlage der jeweils zu schließenden Einzelaufträge ist dieser Vertrag.
    2. Dieser Vertrag beinhaltet für die Parteien keine verpflichtende Bindung. Sollte es GID nicht möglich sein, dem Partner eine angemessene Tätigkeit durch Vermittlung entsprechender Endkundenaufträge anzubieten, so steht es diesem frei, für andere Auftraggeber tätig zu werden. Außerhalb der vereinbarten Tätigkeit entsteht keinerlei gegenseitiger Anspruch. Dem Partner steht es jederzeit frei, das Angebot auf Abschluss eines Einzelauftrages abzulehnen.
    3. Wenn der Partner den angebotenen Einzelauftrag annimmt, verpflichtet er sich, das Werk innerhalb der einvernehmlich vereinbarten Fristen herzustellen. Der Partner führt die ihm übertragenen Aufträge in eigener Verantwortung aus. Der Partner bzw. seine Mitarbeiter unterliegen weder einem Weisungs- und Direktionsrecht von GID oder dem Endkunden noch sind GID bzw. die Mitarbeiter von GID oder Endkunden befugt, Mitarbeitern des Partners seinerseits Weisungen zu erteilen.
    4. Der Partner kann Aufträge des Endkunden über das GID System zugewiesen bekommen, wobei er bei Zuweisung eines Auftrages eine Benachrichtigung alternativ oder zusätzlich über einen oder mehrere der folgenden weiteren Kanäle: Email, Telefon, SMS erhält.
    5. Der Endkunde kann den jeweiligen Einzelauftrag bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin stornieren. Der Partner wird in diesen Fällen bzw. in sonstigen Fällen einer Kündigung des Einzelauftrags des Endkunden über das GID System (oder auf andere geeignete Weise) benachrichtigt, wobei der vereinbarte Einzelauftrag dann als storniert gilt. Kündigt der Endkunde, so ist der Partner berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Einzelauftrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Partner 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
    6. Der Service Partner ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Vermittlung der Serviceleistung durch GID vom Endkunden erworbenen Produkte („Service-Produkte“) zu verbauen bzw. zu installieren. Der Service Partner ist nicht berechtigt, eigene Produkte und/oder Produkte, die mit den Service-Produkten konkurrieren zu vertreiben. Auch ist es dem Service Partner im Zusammenhang mit der Ausführung der von GID vermittelten Serviceleistung untersagt, weder direkt noch indirekt den Vertrieb und/oder Verkauf konkurrierender Produkte zu fördern. Der Service Partner verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen eine Vertragsstrafe an GID zu zahlen, deren Höhe von GID nach billigem Ermessen bestimmt wird, jedoch auf maximal 5.000,- EUR begrenzt ist, und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche durch GID bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.
  5. Leistungsumfang

    1. Dem Partner obliegen sämtliche im Einzelauftrag, in dem Leistungsverzeichnis bzw. in der Servicebeschreibung nebst allen Anlagen erwähnten Leistungen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Partner, soweit es in seinen Leistungsbereich fällt, auch sämtliche nicht ausdrücklich erwähnten Leistungen zu erbringen, die für die sach- und qualitätsgerechte Erfüllung der erwähnten Leistungen unabdingbar sind. Hierzu zählen insbesondere ohne, dass damit eine Beschränkung hierauf verbunden sein soll, die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und auch alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. Der Partner ist zur rechtzeitigen Beschaffung und Einholung aller für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse verpflichtet.
    2. Der Partner ist auch verpflichtet, die für die Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Planungen und Unterlagen zu erstellen, sofern diese von dem Endkunden und/oder GID nicht vorgegeben werden.
  6. 6. Allgemeine Vertragspflichten des Partners

    1. Ausführung

      Der Partner hat bei der Erbringung der Leistungen die vorgegebene und festgelegte Servicebeschreibung unbedingt einzuhalten oder für deren Einhaltung zu sorgen. Soweit sich aus der Servicebeschreibung inklusive ihrer einbezogenen Anlagen nichts anderes ergibt, ist der Partner nicht berechtigt von der festgelegten Ausführungsplanung abzuweichen. Hält der Partner während der Realisierung seine r Leistungen Abweichungen von der festgelegten Ausführungsplanung für erforderlich oder sinnvoll, so teilt er dies dem Endkunden und der GID unverzüglich über das GID System mit. Soweit der Endkunde zustimmt, kann der Partner in diesem Fall statt der beschriebenen Leistung eine gleichwertige Leistung ausführen. Im Zweifel hat er die Gleichwertigkeit der Ausführung unter Zustimmung des Kunden nachzuweisen.

    2. Kooperationspflicht

      1. Die Parteien sind während der Durchführung des Vertrages zu enger Kooperation verpflichtet.
      2. Der Partner verpflichtet sich darüber hinaus, mit sämtlichen an der Leistungserbringung auf irgendeine Art und Weise beteiligten Dritten so oft und so weit zusammenzuarbeiten, als dies erforderlich ist. Mit Dritte sind hierbei andere Service-Partner der GID, Logistik-Unternehmen oder andere Unternehmen und Selbstständige gemeint.
    3. Materiallieferung und Lagerung

      Sämtliche Lieferungen zum Kunden bzw. zum Ort der Leistungserbringung sind rechtzeitig mit dem Endkunden zu koordinieren. Logistik-Konzepte der GID sind in jedem Falle zu beachten und deren Festlegungen zu befolgen.

    4. Mitarbeiter des Partners

      1. Der Partner verpflichtet sich, falls für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erbringung der Leistungen erforderlich, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern zu beschäftigen, um die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu garantieren. Der Partner sichert die Einhaltung der am Ort der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen. Der Service-Partner verpflichtet sich zur ständigen Überwachung des von ihm eingesetzten Personals; die Auswahl- und Überwachungspflicht trifft alleine den Service-Partner.
      2. Der Partner hat dafür zu sorgen, dass sich alle von ihm eingesetzten Arbeitskräfte so verhalten, dass sie weder die Umwelt, noch den Arbeits- oder Brandschutz beeinträchtigen.
    5. Beauftragung von Dritten

      1. Der Partner ist nur mit Zustimmung des Endkunden und der GID (mindestens in Textform (§ 126b BGB) berechtigt, für die Erbringung von vertraglich geschuldeten Leistungen oder Teilen dieser Leistungen, Dritte zu beauftragen.
      2. Der Endkunde und GID sind vor der beabsichtigten Beauftragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name und Anschrift des vorgesehenen Nachunternehmers (mindestens in Textform (§ 126b BGB) bekannt zu geben. Dabei verpflichtet sich der Partner, Leistungen nur an solche Nachunternehmer zu übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass diese ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Einsatz von Dritten entbindet den Partner nicht von seiner alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Endkunden zur vollständigen Vertragserfüllung.
      3. Für sämtliche Schäden, die im Rahmen einer Beauftragung Dritter durch den Partner entstanden sind, haftet der Partner gegenüber dem Endkunden und GID gemeinsam mit dem Dritten als Gesamtschuldner.
      4. Der Partner verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrags eine Berufshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme aufrecht zu erhalten.
    6. Zur Sicherung der Qualitätsstandards ist GID berechtigt, die Durchführung der Leistungen (stichprobenhaft) zu überwachen. Die GID ist zur Einsichtnahme in sämtliche, die Durchführung der Leistungen betreffenden Unterlagen, einschließlich aller elektronisch gespeicherten Daten berechtigt.
    7. Der Service-Partner ist verpflichtet, sich betreffend den Auftrag ausnahmslos gesetzestreu zu verhalten. Insbesondere versichert der Partner, keine Steuer- oder sonstigen Abgaben-Rückstände (etwa betreffend seine Sozialabgabenpflicht) im Zeitpunkt der Auftragsannahme aufzuweisen.
  7. Besondere Vertragspflichten des Partners

    1. Preisgarantie

      Haben die Parteien eine pauschale Vergütung vereinbart, so garantiert der Partner, dass seine Leistungen im Rahmen dieser pauschalen Vergütung verwirklicht werden können und erbracht werden. Mit diesem Pauschalpreis sind die gesamten zur funktionstüchtigen und mangelfreien, termingerechten und bezugsfertigen Erstellung des Auftrags notwendigen Leistungen abgegolten.

    2. Termingarantie

      1. Der Partner garantiert die unbedingte Einhaltung vereinbarter Termine und Fristen. Solchermaßen vereinbarte Fristen und Termine können nur im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden, sofern dies aufgrund des Entwicklungsstandes des Projektes oder sonstigen Gegebenheiten erforderlich ist. Der Partner garantiert auch die Einhaltung entsprechend einvernehmlich geänderter Termine und Fristen.
      2. Besteht Grund zu der Annahme, dass die Leistungen des Partners nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten fertiggestellt werden können, oder sind Verzögerungen bereits eingetreten, so hat der Partner dies in jedem Falle unter Nennung der Gründe dem Endkunden und der GID unverzüglich mitzuteilen und Vorschläge zu unterbreiten, wie eine termingerechte Fertigstellung der Leistungen sichergestellt werden kann. Dies gilt auch bei Leistungsänderungen oder zusätzlich erbrachten Leistungen.
      3. Ist der Partner dennoch schuldhaft mit der Fertigstellung der Leistungen in Verzug, so kann der Endkunde Schadensersatz fordern und für jeden Fall der Überschreitung jedes einzelnen Termins bzw. jeder einzelnen Frist eine Vertragsstrafe geltend machen in Höhe von 0,15 % der Netto-Auftragssumme je Kalendertag der Fristüberschreitung, höchstens jedoch 5 % der Netto-Auftragssumme. Dem Partner bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ihn an der Fristüberschreitung kein Verschulden trifft und/oder, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der Vertragsstrafe eingetreten ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Endkunden bleiben davon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
      4. Auf mangelndes Verschulden kann sich der Partner lediglich dann berufen, wenn er eine Behinderung angezeigt hat, es sei denn, die Behinderung ist offensichtlich. Der Partner hat selbst für eine rechtzeitige Ankunft am Ausführungsort unter Berücksichtigung der aktuellen Verkehrslage Sorge zu tragen. Die Parteien sind sich daher einig, dass ein verspätetes Eintreffen des Partners am Ausführungsort aufgrund von Verkehrsbehinderungen im Verschulden des Partners liegt.
    3. Änderungsvorbehalt / zusätzliche Leistungen

      1. Verlangt der Endkunde Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen des Partners und führen diese nach der Auffassung des Partners zu Mehrkosten, so hat er dies dem Endkunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Umfang des zu erwartenden zusätzlichen Aufwandes detailliert aufzuschlüsseln. Diese Mitteilung hat über das GID System zu erfolgen. Nur wenn der Endkunde dennoch die Umsetzung solcher Anweisungen verlangt, sind diese zusätzlichen Leistungen auszuführen und nur dann hat der Partner Anspruch auf die zusätzliche Vergütung.
      2. Wird vom Endkunden die Ausführung von Änderungen oder zusätzliche Leistungen unmittelbar vom Partner gefordert, so ist der Partner in jedem Falle verpflichtet, dies der GID unverzüglich mitzuteilen. Der Partner ist nicht berechtigt, solche Leistungen ohne schriftliche Freigabeerklärung der GID auszuführen. Führt der Partner solche Leistungen ohne Freigabeerklärung der GID dennoch aus, besteht keinerlei Vergütungsanspruch und der Partner ist verpflichtet, der GID dadurch entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen. Teilt der Partner Verzögerungen durch Leistungsänderung oder zusätzliche Leistungen nicht spätestens bei Vorlage seines Leistungsänderungs- oder Zusatzangebotes mit, so ist eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit auf Grund der Leistungsänderung oder der zusätzlichen Leistung ausgeschlossen, es sei denn, die Notwendigkeit der Leistung ist offenkundig.
    4. Sorgfaltspflichten

      1. Werden dem Partner im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen Gegenstände oder Güter (Unterlagen, Exponate, Fahrzeuge, Werkzeuge, Software usw.) anvertraut, die im Eigentum des Endkunden, der GID oder sonstiger Dritter stehen, so ist der Partner zu besonders sorgfältiger und pfleglicher Behandlung verpflichtet. Soweit im Auftrag nichts Anderes geregelt ist, haftet der Partner für Schäden und/oder Verlust, die aus der schuldhaften Verletzung dieser Sorgfaltspflicht resultieren.
      2. Jegliche Schäden und/oder Verluste an diesen Gegenständen und Gütern hat der Partner dem Endkunden und der GID unverzüglich unter Schilderung der Schadensursache anzuzeigen. Der Partner ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um gegebenenfalls diesbezügliche Versicherungsansprüche zu realisieren.
      3. Sofern der Partner Gegenstände oder Güter (Unterlagen, Exponate, Fahrzeuge, Werkzeuge, Software usw.) insbesondere von Dritten annimmt, die im Eigentum des Endkunden, der GID oder sonstiger Dritter stehen und über den Umfang des bestehenden Leistungsumfangs (z.B. Materialliste) hinausgehen, so übernimmt der Partner diese in die persönliche Obhut und haftet für Schäden und/oder Verlust, die aus der schuldhaften Verletzung dieser Sorgfaltspflicht resultieren. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche dieser im Eigentum von dem Endkunden, der GID oder Dritter stehender Gegenstände oder Güter nach Beendigung dieses Vertrags unverzüglich herauszugeben.
  8. Abnahme

    1. Abnahmen finden nur nach vollständiger Erbringung der vertraglichen Leistungen statt. Jede Abnahme hat förmlich zu erfolgen; stillschweigende Abnahmen, etwa durch Inbetriebnahme, sind ausgeschlossen. Die Abnahme erfolgt durch den Endkunden.
    2. Bei jeder Abnahme ist ein entsprechendes Abnahmeprotokoll (Auftragsquittung), ob digital über das GID System oder in Papierform zu unterzeichnen. Verweigert der Endkunde die Abnahme, so hat der Partner GID darüber unverzüglich zu informieren.
    3. Bei der Abnahme festgestellte oder nachträglich festgestellte Mängel hat der Partner unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, sofern er diese zu vertreten hat. Den Aufwand und eventuelle Mehrkosten für die Beseitigung der Mängel trägt der Partner.
    4. Das unterschriebene Abnahmeprotokoll muss per Foto im GID System hochgeladen oder in der App per Unterschrift bestätigt werden. In Ausnahmefällen kann es auch per Post (dann ausschließlich per Einschreiben mit Rückschein o.ä.) an die GID gesendet werden. Abnahmeprotokolle können nicht per FAX an die GID übermittelt werden.
  9. Aufrechnung / Zurückbehaltung

    Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Partner kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen gegen den Endkunden erfolgen. Das gilt nicht, soweit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis entstammt, gegen das aufgerechnet werden soll.

  10. Vergütung

    1. Soweit im jeweiligen Einzelauftrag nicht anders vereinbart, sind mit der vereinbarten Vergütung alle sonstigen Kosten und Nebenkosten, wie beispielsweise Kosten der Planung und Erstellung sonstiger Unterlagen, Kommunikationskosten, Fahrtkosten etc. abgegolten.
    2. Für die Vermittlung von Einzelaufträgen an den Partner erhält GID eine Provision bzw. Vermittlungsgebühr, die im Einzelauftrag über die Durchführung des betreffenden Serviceproduktes ausgewiesen ist. Die Provision versteht sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Provision ist mit dem Zustandekommen des Vertrages zwischen Partner und dem vermittelten Endkunden verdient und wird sofort fällig.
    3. Eine Annahme des/der zwischen dem Partner und dem Endkunden vereinbarten Werklohnes/Vergütung durch den Partner darf in keinem Fall erfolgen. Eine Zahlung hat an die GID zu erfolgen, die den Werklohn – abzüglich der vereinbarten Provision bzw. Vermittlungsgebühr – an den Partner weiter leitet. Der Partner beauftragt bereits jetzt die GID mit dem Einzug bzw. der Geltendmachung seiner Forderungen gegen den Endkunden.
    4. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Vergütung jeweils mit einer Frist von 14 Tagen seit Erhalt der entsprechenden Rechnung des Partners zur Zahlung fällig. Der Partner erhält dann – nach einer entsprechenden Rechnungsstellung des Partners gegenüber dem Endkunden – in der Regel 14-tägig eine Gutschrift von der GID über die Summe aller von ihm im jeweiligen Rechnungszeitraum erbrachten Leistungen über die mit GID über das GID System bzw. sonst mindestens in Textform (§ 126b BGB) vereinbarte Zahlungsart. GID behält sich das Recht vor, die Zahlungsintervalle anzupassen, wird den Partner jedoch zeitnah über Änderungen unterrichten.
  11. Leistungsziele

    Alle Partner der GID sollen die folgenden Leistungsziele erreichen. Ein Nicht Erreichen dieser Ziele kann negative Auswirkungen auf die Anzahl der Aufträge, die die GID dem Partner anbietet, haben und/oder dazu führen, dass das Partnerkonto (temporär) deaktiviert wird. Bei wiederholten Nicht Erreichen der Ziele ist GID weiter berechtigt, diese Zusammenarbeit zu beenden.

    1. Partner Stornierungsquote (Ziel: 5% oder weniger)

      Die Stornierungsquote spiegelt prozentual wieder, wie viele Aufträge durch den Partner storniert wurden. Bei der Berechnung spielen alle Stornierungen eine Rolle, welche durch den Partner initiiert werden. In die Berechnung fließen solche Stornierungen nicht mit ein, die durch den Kunden initiiert wurden oder außerhalb der Gewalt des Partners liegen. Diese Berechnung basiert fortlaufend auf den letzten 30 Tagen.

    2. Partner Neu-Terminierungsquote (Ziel: 10% oder weniger)

      Die Partner Neu-Terminierungsquote spiegelt prozentual wieder, wie viele Aufträge durch den Partner neu terminiert wurden und wobei dies nicht auf einen Kundenwunsch oder Probleme bei der Produktlieferung zurückzuführen war. Diese Berechnung basiert fortlaufend auf den letzten 30 Tagen.

    3. Verspätete Auftragsbearbeitung (Ziel: 5% oder weniger)

      Hierunter fällt wie viele Aufträge erst 5 Werktage nach der Leistungserbringung durch den Partner im GID System abschließend bearbeitet wurden. Diese Berechnung basiert fortlaufend auf den letzten 30 Tagen.

    4. Negative Feedback Rate (Ziel: 5% oder weniger)

      Die negative Feedbackrate spiegelt prozentual wieder, wie viele Aufträge durch den Kunden mit 1 oder 2 Sternen von 5 möglichen bewertet wurden. Die GID behält sich vor, Partnerkonten mit höheren Negativ-Feedback-Rate als 5% einer internen Untersuchung zu unterziehen. Diese Berechnung basiert fortlaufend auf den letzten 30 Tagen.

  12. Haftung der GID

    1. GID haftet unter nachstehendem Vorbehalt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit aus dem Vermittlungsvertragsverhältnis bzw. dem Maklervertrag. Dies gilt nicht für

      • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
      • Schäden, die auf einer Pflichtverletzung der GID bezüglich wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten beruhen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages unabdingbar sind, und hierdurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist; wobei in diesem Fall die Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden beschränkt ist;
      • die Haftung nach zwingendem Recht, wie dem Produkthaftungsgesetz;
      • die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie.
    2. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen bzw. –beschränkungen in § 12 (1) gelten auch für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von GID.
  13. Geheimhaltung

    1. Der Partner verpflichtet sich, die ihm überlassenen Daten und Unterlagen ausschließlich für die Erbringung der Leistungen sowie zur Erbringung etwaiger eigener, zwingend-gesetzlich angeordneten Dokumentationspflichten zu verwenden. Der Partner verpflichtet sich, über alle aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und der Erbringung der Leistungen bekannt gewordenen Informationen oder Vorgänge sowie bezüglich aller erhaltenen Unterlagen Geheimhaltung zu bewahren. Dies gilt auch hinsichtlich aller sonstigen internen Angelegenheiten der Vertragsparteien oder sonstiger beteiligter Dritter. Jegliche Weitergabe von Unterlagen oder Daten, gleich in welcher Form, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Endkunden und der GID zulässig.
    2. Der Partner ist verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen bekannt gewordenen Informationen oder Vorgänge strikte Geheimhaltung zu bewahren. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für Entwicklungen, Ideen, Angebotsinhalte, Kundendaten, Einkaufsquellen und Konditionen.
    3. Der Partner darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der GID (mindestens in Textform (§ 126b BGB) öffentliche Stellungnahmen in Bezug auf die Tätigkeit für die GID und insbesondere auf die Erbringung der Leistungen verbreiten oder zur Verbreitung freigeben. Der Partner ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der GID (mindestens in Textform (§ 126b BGB) berechtigt, auf seine Leistungen für die GID im Rahmen der eigenen Öffentlichkeitsarbeit hinzuweisen.
    4. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Geheimhaltungserklärung verspricht der Partner eine Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen der GID gestellt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf seine Angemessenheit überprüft wird. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.
    5. Jeder Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht rechtfertigt die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die GID.
  14. Datenschutz

    Der Partner bzw. GID beachten beim Umgang mit personenbezogenen Daten die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz.

  15. Kundenschutzklausel

    1. Der Partner verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, sofern es sich um einen Vertriebspartner von GID handelt, und der GID zum Kundenschutz und unterlässt jeglichen unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerb in Bezug auf den Kunden der GID, für den letztlich die vertraglichen Leistungen zu erbringen sind, während der Dauer der vertraglichen Beziehungen und bis 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dies beinhalten insbesondere die Verpflichtung des Partners, es zu unterlassen Absprachen mit dem Endkunden zu treffen, ohne GID davon in Kenntnis zu setzen, welche den zu erbringenden Service betreffen oder darüber hinausgehen. Des Weiteren verpflichtet sich der Partner den Endkunden nicht zum Vertragsbruch an zu stiften und unterlässt jegliche Handlungen welche dies zur Folge haben könnten.
    2. Der Partner unterlässt es darüber hinaus, Mitarbeiter der GID abzuwerben.
    3. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Kundenschutzklausel verspricht der Partner eine Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen der GID gestellt wird und im Streitfall von dem zuständigen Gericht auf seine Angemessenheit überprüft wird. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.
    4. Bei Verstoß gegen diese Kundenschutzklausel kann diesen Vertrag außerordentlich, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, kündigen.
  16. Kündigung

    1. Die Parteien können diesen Vertrag bzw. der Partner jeden Einzelauftrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende kündigen. Sowohl der Endkunde als auch die GID kann jeden Einzelauftrag mit einer Frist von 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin kündigen, wobei die Regelung aus § 4 (6) gilt. Ausgeschlossen ist jedoch eine Kündigung des Partners im Sinne des § 643 BGB, sofern dies im Einzelfall nicht unbillig ist. Das Recht der Parteien zu einer Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
    2. Die Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und soll per Email bzw. über das GID System erfolgen.
    3. Für den Fall der Beendigung des Vertrages hat der Partner lediglich Anspruch auf Vergütung der bis zur Beendigung des Vertrages tatsächlich erbrachten Leistungen. Die Parteien stellen ausdrücklich klar, dass ein Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leistung und/oder entgangenen Gewinns nicht geschuldet ist. Der Partner hat insbesondere auch keinen Anspruch auf Beauftragung weiterer Einzelaufträge bzw. damit im Zusammenhang stehender Leistungen.
  17. Schlussbestimmungen

    1. Diese Bedingungen sind maßgebend für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Endkunden, GID und dem Partner, unabhängig davon, ob im Einzelfall bei nachfolgenden Vereinbarungen hierauf Bezug genommen wird.
    2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der GID, soweit der Partner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Partner seinen Sitz im Ausland hat. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    3. Der Einfachheit halber und aufgrund der besseren Lesbarkeit wurde der Vertrag in der männlichen Form ausgestaltet, Dennoch gelten alle verwendeten Begriffe unabhängig von der Sprachform sowohl für weibliche, männliche oder diverse Partner/Kunden.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.